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   FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11   

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FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11 (https://dejure.org/2012,46389)
FG München, Entscheidung vom 10.05.2012 - 5 K 1325/11 (https://dejure.org/2012,46389)
FG München, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 5 K 1325/11 (https://dejure.org/2012,46389)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zugangsvermutung und Bestreiten des Zugangszeitpunkts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen mit deutschem Wohnsitz auf Gewährung der Differenz zwischen dem gewährten hälftigen Kindergeld und dem vollen Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder i.R.d. Einhaltung der Klagefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1
    Zugangsvermutung und Bestreiten des Zugangszeitpunkts innerhalb des Dreitageszeitraums

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zugangsvermutung und Bestreiten des Zugangszeitpunkts innerhalb des Dreitageszeitraums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bestreiten des Zugangs innerhalb des Dreitageszeitraums

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 03.05.2001 - III R 56/98

    Einkommensteuer - Schätzung - Einspruchsfrist - Frist - Versäumnis - Bekanntgabe

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Weiter legte die Prozessbevollmächtigte dar, dass nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365) die objektive Beweislast über den Zugang des Verwaltungsakts nach dem Gesetz die Behörde treffe und nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt werden dürfe.

    Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen ist (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1110).

    Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn trotz erfolgter Sachaufklärung noch Zweifel am gesetzlich vermuteten Zugang eines Bescheides verbleiben (BFH in BFH/NV 2001, 1365).

  • BFH, 16.05.2007 - V B 169/06

    Steuerbescheid; Zugang; Zugangsfiktion

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Dies gilt vielmehr nur dann, wenn der Empfänger substantiiert Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905; in BFH/NV 2007, 389; vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.).

    Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag hätte etwa die Vorlage des betreffenden Briefumschlags dienen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1454 und in BFH/NV 2010, 1115).

    Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO generell einen Streit über den genauen Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1081, m.w.N.), geht die Rechtsprechung zudem davon aus, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums erkennen konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1454, m.w.N.).

  • BFH, 30.11.2006 - XI B 13/06

    NZB: Verfahrensfehler, Bekanntgabe

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Das Gericht wies in der Aufklärungsanordnung vom 30. August 2011 die Prozessbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- hin, wonach zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -AO- ein abweichender Eingangsvermerk nicht ausreiche (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2011 III B 124/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1110; und vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, jeweils mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-).

    Dies gilt vielmehr nur dann, wenn der Empfänger substantiiert Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905; in BFH/NV 2007, 389; vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.).

  • BFH, 25.02.2010 - IX B 149/09

    Überschießender Sachantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren - Anwendung der

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Dies gilt vielmehr nur dann, wenn der Empfänger substantiiert Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905; in BFH/NV 2007, 389; vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.).

    Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag hätte etwa die Vorlage des betreffenden Briefumschlags dienen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1454 und in BFH/NV 2010, 1115).

  • BFH, 26.01.2010 - X B 147/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Abgangsvermerk der Poststelle des FA -

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass § 122 Abs. 2 AO eine an den Tag der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post anknüpfende Zugangsvermutung und darüber hinaus eine Zugangsfiktion enthält (BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2011, 410; vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824).

    Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO generell einen Streit über den genauen Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1081, m.w.N.), geht die Rechtsprechung zudem davon aus, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums erkennen konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1454, m.w.N.).

  • BFH, 20.04.2011 - III B 124/10

    Versäumnis der Klagefrist und tatrichterliche Würdigung

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Das Gericht wies in der Aufklärungsanordnung vom 30. August 2011 die Prozessbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- hin, wonach zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -AO- ein abweichender Eingangsvermerk nicht ausreiche (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2011 III B 124/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1110; und vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, jeweils mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-).

    Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen ist (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1110).

  • BFH, 09.12.2009 - II R 52/07

    Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beginn der

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass § 122 Abs. 2 AO eine an den Tag der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post anknüpfende Zugangsvermutung und darüber hinaus eine Zugangsfiktion enthält (BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2011, 410; vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824).
  • BFH, 17.06.1997 - IX R 79/95

    Anforderungen an die Bekanntgabe der Entscheidung über einen außergerichtlichen

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen ist (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828; vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1110).
  • BFH, 01.12.2010 - VIII B 123/10

    Behauptung eines von der Zugangsvermutung abweichenden Zugangszeitpunkts

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass § 122 Abs. 2 AO eine an den Tag der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post anknüpfende Zugangsvermutung und darüber hinaus eine Zugangsfiktion enthält (BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10, BFH/NV 2011, 410; vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824).
  • BFH, 06.09.1989 - II R 233/85

    Ob Zweifel am Zugang eines Steuerbescheids innerhalb der Frist von drei Tagen

    Auszug aus FG München, 10.05.2012 - 5 K 1325/11
    Wie die Prozessbevollmächtigte nach alledem sicher wissen will, dass (sie oder) der frühere Bevollmächtigte des Klägers bis Montag, den 28. März 2011, die Einspruchsentscheidung nicht von der Post erhalten hat, ist nach alledem äußerst zweifelhaft; zumal der vorgelegte Schriftverkehr der Steuerberatungsgesellschaft nur belegt, dass bisweilen am Montag keine Post gekommen ist (BFH-vom 6. September 1989 II R233/85, BStBl II 1990, 108: Einzelne Fälle verspäteter Postzustellung reichen zur Begründung von Zweifeln gegen die Dreitagesvermutung nicht aus).
  • BFH, 20.01.1999 - IV B 28/98

    Zugang eines VA

  • FG München, 01.07.2020 - 3 K 1239/18

    Zugangsfiktion bei Verwaltungsakt - Beweisvorsorge eines Prozessbevollmächtigten

    Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag kann etwa die Vorlage des betreffenden Briefumschlags des übersendeten Verwaltungsakts dienen (Finanzgericht München, Urteil vom 10. Mai 2012 5 K 1325/11, juris, Rz. 21 und Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2013 4 K 1440/10, juris, Rz. 21; BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454, Rz. 10 sowie vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, Rz. 4).

    Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO generell einen Streit über den genauen Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte (s.o. in Tz. II.1.a m.w.N.), geht die Rechtsprechung zudem davon aus, dass dann eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums hätte erkennen können (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454, Rz. 10 m.w.N. und Finanzgericht München, Urteil vom 10. Mai 2012 5 K 1325/11, juris, Rz. 21).

  • FG München, 30.03.2022 - 12 K 758/20

    Bekanntgabe von Einkommenssteuerbescheiden - Anfordeurngen an Zugang

    Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag kann etwa die Vorlage des betreffenden Briefumschlags des übersendeten Verwaltungsakts dienen (Finanzgericht München, Urteil vom 10. Mai 2012 5 K 1325/11, juris, Rz. 21 und Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2013 4 K 1440/10, juris, Rz. 21; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1454 sowie vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115).

    ee) Außerdem hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Rahmen seiner Obliegenheit zur Beweisvorsorge auch einen verspäteten Eingang der Bescheide für 2015 und 2016 durch Zeugen dokumentieren müssen (FG München, Urteil vom 10. Mai 2012 5 K 1325/11, juris; FG München, Urteil in EFG 2020, 1583; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rz. 60a [Nov. 2021]).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 10 K 10238/13

    Altersvorsorgezulage

    Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist (FG München, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 K 204/12 und vom 10. Mai 2012 - 5 K 1325/11, beide in juris).

    Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn trotz erfolgter Sachaufklärung noch Zweifel am gesetzlich vermuteten Zugang eines Bescheides verbleiben (FG München, Urteil vom 10. Mai 2012 - 5 K 1325/11, juris, mwN.).

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